Eingruppierung

Eingruppierung
ein|grup|pie|ren <sw. V.; hat:
einer Gruppe zuordnen, in Gruppen einordnen:
die Arbeiter in verschiedene Lohngruppen e.;
jmdn. falsch e.
Dazu:
Ein|grup|pie|rung, die -, -en.

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Eingruppierung,
 
1) im öffentlichen Dienst die Zuordnung eines Angestellten zu einer Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die ständig von ihm auszuübende Tätigkeit entspricht; 2) allgemein die Einordnung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung; in Betrieben mit mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmern ist für die Eingruppierung oder Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz).

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Ein|grup|pie|rung, die; -, -en: das Eingruppieren: Der Tendenzcharakter eines Zeitschriftenverlages schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der tariflichen E. von Zeitschriftenredakteuren nicht aus (NJW 19, 1984, 1143).

Universal-Lexikon. 2012.

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